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Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!

Im Verkehrsblatt 15/2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage von Bereifungen mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.

Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.

Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:

Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung

Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.

Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen viele Hersteller eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von ihnen empfohlenen Reifenkombinationen für euer Fahrzeug hervorgehen. Diese Service-Informationen könnt ihr bei der Reifensuche nach eurem Motorradmodell einfach und komfortabel gleich mit herunterladen.

Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.

Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft euch eine Service-Information bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.

Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.

Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!
Eine Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!
Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) gleich oder höherwertig sein.

Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)

Die Verwendung anderer Reifen als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.

Allgemein gilt:
Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.

Die in der Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen.

Für diese Art der Umbereifung werden stellen Reifenhersteller in Zukunft eine Herstellerbescheinigung ausstellen. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen. Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher ausgestellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. In der Zukunft werden Reifenhersteller in diesen Fällen eine Service-Information erstellen, die euch bei der Auswahl der optimalen Bereifung für euer Fahrzeug helfen soll. Die bisher gebräuchlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle einer Reifenfabrikatsbindung sind nicht mehr nötig.

Praktische Hinweise zu Reifenfreigaben für Motorräder, Stand Februar 2020

    • Habt ihr auf eurem Motorrad einen Reifen mit Herstelldatum 2019 oder älter montiert, dann gelten für alle Motorräder die bisherigen Reifenfreigaben (Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Bereifungsempfehlungen), die gemäß der Festlegungen des Bundesverkehrsministeriums aus dem Jahre 2008 für Bereifungen in originaler Reifengröße und auch in abweichender Reifengröße (bzw. Reifenbauart) ausgestellt wurden. Für diese Bereifungen reicht es, die Reifenfreigabe mitzuführen. Diese Regelung gilt bis zum 01.01.2025.

    • Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Technischen Prüfdienste (TÜV etc.) diese Reifenfreigaben nicht immer anerkannt haben. Dies hat zu der oben beschriebenen Neuregelung des Bundesverkehrsministeriums geführt.

    • Entsprechend der Neuregelung erstellen viele Hersteller Reifenfreigaben ab 2020 als

        • Service-Information für originale Reifengrößen

        • Hersteller-Bescheinigung für abweichende Reifengrößen oder Reifenbauarten
    • Erläuterungen zur Service-Information:

        • Eine Service-Information wird vom Reifenhersteller ausgestellt in den originalen Reifengrößen und nur für Motorräder mit EU-Typgenehmigung. Eine EU-Typgenehmigung kann mehrere originale Reifengrößen oder Reifenbauarten enthalten.

        • Die in der Service-Information aufgeführten Bereifungen stellen die Empfehlung des Reifenherstellers dar. Nicht aufgeführte Bereifungen stellen entweder keine Empfehlung dar oder wurden nicht für euer Motorrad geprüft.

        • Wir empfehlen euch, nur Reifen zu fahren, die in der Service-Information aufgeführt sind.

  • Erläuterungen zur Herstellerbescheinigung:

      • Eine Hersteller-Bescheinigung wird vom Reifenhersteller ausgestellt für Bereifungen mit abweichenden Reifengrößen oder Reifenbauarten für Motorräder mit EU-Typgenehmigung und für alle Bereifungen für Motorräder mit nationaler Betriebserlaubnis (ABE / EBE).

      • Die erforderliche Begutachtung nach §21 StVZO wie auch die anschließend erforderliche Änderung der Fahrzeugpapiere auf der KFZ-Zulassungsstelle sind gebührenpflichtig. Wir empfehlen deshalb, vor Kauf / Montage der Reifen mit dem Technischen Prüfdienst (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) abzuklären, ob dieser die Bereifung anhand der Herstellerbescheinigung abnimmt.
  • Erläuterungen zur EU-Typgenehmigung:

      • Motorräder können seit Inkrafttreten der Richtlinie 92/61 EWG mit einer EU-Typgenehmigung homologiert werden. Die nachfolgenden Richtlinien sind 97/24 EG, 2002/24 EG und EU 168/2013. Enthält die Typgenehmigung Ihres Motorrades eine dieser Nr., z.B. e13*2002/24*0163, so hat ihr Motorrad eine EU-Typgenehmigung.
  • Erläuterungen zur nationalen Betriebserlaubnis:

      • Die Motorräder der 70er, 80er und die meisten Motorräder der 90er Jahre wurden mit einer nationalen Betriebserlaubnis für den Verkehr zugelassen, in Deutschland war das die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder die Einzelbetriebserlaubnis (EBE), die z.B. für sogenannte Grauimporte oder Einzelfahrzeuge ausgestellt wurde.

Quelle: Michelin